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BVerfG·1 BvR 471/21·19.04.2021

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrenssanktionen (Missbrauchsgebühr)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt. Die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; es wird kein konkreter Hoheitsakt i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet und die Vorbringen sind substantlos. Die Beschwerde wird als offensichtlich unzulässig verworfen; zudem wird auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) hingewiesen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf mögliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus; fehlt es hieran, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen konkreten Hoheitsakt im Sinn des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet.

3

Substanzlose oder nicht nachvollziehbare Darlegungen, die keine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer aufzeigen, rechtfertigen die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn offensichtlich aussichtslose oder missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Erfüllung seiner Aufgaben behindern und dadurch der Grundrechtsschutz Dritter verzögert wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer bezeichnet bereits keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Seine Darlegungen sind - soweit überhaupt nachvollziehbar - substanzlos und zeigen eine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer nicht im Ansatz auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.II.

4

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 m.w.N.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.