Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Anordnung; das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Entscheidungsgrund ist die fehlende Darlegung der Subsidiarität: Es wurden nicht alle fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Insbesondere wäre eine erneute PKH-Antragstellung mit ergänzenden Unterlagen möglich gewesen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllung des Subsidiaritätsgebots und fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde erfordert die tatsächliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs; der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergreifen, nicht nur formal den Rechtsweg beschreiten.
Bei Ablehnung eines PKH-Antrags wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit verbleibt die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung; dies schließt die Verfassungsbeschwerde in der Regel aus, solange fachgerichtliche Abhilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind.
Auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt das Subsidiaritätsprinzip der Verfassungsbeschwerde; es ist darzulegen, dass fachgerichtliche Zwischenrechte (z. B. Terminsverlegung nach § 227 ZPO) erfolglos versucht wurden.
Fehlen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG oder ist die Beschwerde unzulässig, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist in diesem Fall gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 31. Januar 2024, Az: 31 T 18222/23, Beschluss
vorgehend AG München, 17. Januar 2024, Az: 154 C 10183/23, Beschluss
vorgehend AG München, 30. November 2023, Az: 154 C 10183/23, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er die Erfordernisse beachtet hat, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 <258>; BVerfGE 51, 130 <139 f.>).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er alle fachgerichtlichen Mittel zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsverletzungen ausgeschöpft hat. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, kann der Betroffene jederzeit einen neuen Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17 -; s. auch Fischer, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.; Schultzky, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 118 Rn. 28). Im Rahmen eines solchen neuen Prozesskostenhilfeverfahrens könnte der Beschwerdeführer die Jahreskontoauszüge des Geldmanagement-Kontos für das Jahr 2023 vorlegen, die er ausweislich seines Schreibens an das Amtsgericht vom 21. November 2023 zwischenzeitlich erhalten haben wird.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Im Übrigen wäre das auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltende Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23 m.w.N.) nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er das Amtsgericht erfolglos um eine Verlegung des für den 20. Februar 2024 anberaumten Termins gemäß § 227 ZPO jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge ersucht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 29).
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.