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BVerfG·1 BvR 461/17·29.11.2017

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses: keine Gründe für Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes im Falle der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Anwälte der Beschwerdeführer beantragten die Festsetzung eines Gegenstandswerts über dem gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € nach Ablehnung ihrer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und sah von einer Kammerbegründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG ab. Der Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts wurde verworfen, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überschreitung des Mindestwerts dargetan oder ersichtlich war. Ausnahmen kämen nur bei besonderen rechtlichen Schwierigkeiten in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts mangels dargetanen Rechtsschutzbedürfnisses verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG maßgeblich.

2

Die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswerts setzt ein darlegbares Rechtsschutzbedürfnis voraus.

3

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, besteht im Regelfall kein Anlass, den Gegenstandswert über den gesetzlichen Mindestwert hinaus festzusetzen.

4

Der Antragsteller trägt die Darlegungslast für Umstände, die eine Überschreitung des Mindestwerts rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Nur in Ausnahmefällen, etwa bei erkennbaren besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder sonstigen gewichtigen Gründen, kann von der Regel des Mindestwerts abgewichen werden.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 12. April 2017, Az: 1 BvR 461/17, Kammerbeschluss ohne Begründung

vorgehend OLG Celle, 23. Januar 2017, Az: 3 W 5/17, Beschluss

vorgehend LG Verden, 3. November 2016, Az: 4 O 191/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf jeweils 5.000 €, hilfsweise einen einheitlichen Gegenstandswert von über 5.000 € festzusetzen.

II.

3

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.

4

1. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7).

5

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für

6

das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.