Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Vorbringen die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, dass sie selbst von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 betroffen ist. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung der eigenen Betroffenheit; weitere Begründung nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterblieben; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdehinweise und die eigene Betroffenheit hinreichend substantiiert darlegt; hierfür gelten die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG.
Die Darlegung der eigenen Betroffenheit durch Bezug auf eine spezielle Regelung (z. B. § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10) muss konkret genug sein, um ersichtlich zu machen, wie die Norm den Beschwerdeführer persönlich betrifft.
Fehlt eine solche hinreichende Substantiierung, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 2/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.