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BVerfG·1 BvR 458/17·26.04.2017

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Vorbringen die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, dass sie selbst von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 betroffen ist. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung der eigenen Betroffenheit; weitere Begründung nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterblieben; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdehinweise und die eigene Betroffenheit hinreichend substantiiert darlegt; hierfür gelten die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG.

2

Die Darlegung der eigenen Betroffenheit durch Bezug auf eine spezielle Regelung (z. B. § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10) muss konkret genug sein, um ersichtlich zu machen, wie die Norm den Beschwerdeführer persönlich betrifft.

3

Fehlt eine solche hinreichende Substantiierung, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 6 Abs. 1 Satz 5 G 10§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 2/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.