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BVerfG·1 BvR 456/17·26.04.2017

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Mängel in Bezug auf § 6 Abs.1 Satz5 G 10; das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Gericht stellte fest, dass das Vorbringen die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt und insbesondere die eigene Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt ist. Weitergehende Begründungen wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Darlegung der eigenen Betroffenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die erforderliche Substantiierung nach § 23 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 92 BVerfGG erbringt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

2

Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, dass er selbst und in eigener Rechtsposition von der angegriffenen Norm betroffen ist; eine abstrakte oder mittelbare Betroffenheit reicht für die Zulässigkeit nicht aus.

3

Fehlt die erforderliche Substantiierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung nicht zur Entscheidung und kann nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von ausführlicheren Erwägungen absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 10 Abs 1 GG§ Art 10 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 6 Abs 1 S 5 G10 2001§ G102001ÄndG 1

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 9/14, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.