Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Mängel in Bezug auf § 6 Abs.1 Satz5 G 10; das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Gericht stellte fest, dass das Vorbringen die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt und insbesondere die eigene Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt ist. Weitergehende Begründungen wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Darlegung der eigenen Betroffenheit
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die erforderliche Substantiierung nach § 23 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 92 BVerfGG erbringt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, dass er selbst und in eigener Rechtsposition von der angegriffenen Norm betroffen ist; eine abstrakte oder mittelbare Betroffenheit reicht für die Zulässigkeit nicht aus.
Fehlt die erforderliche Substantiierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung nicht zur Entscheidung und kann nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von ausführlicheren Erwägungen absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 9/14, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.