Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 443/16) nicht zur Entscheidung angenommen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos erklärt. Von einer Begründung der Entscheidung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss); Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos; von Begründung abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2016, Az: 9 V 9129/15, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Juli 2015, Az: 9 V 9171/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 28. Juli 2016, Az: 1 BvR 443/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.