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BVerfG·1 BvR 443/16·18.04.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 443/16) nicht zur Entscheidung angenommen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos erklärt. Von einer Begründung der Entscheidung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss); Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos; von Begründung abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2016, Az: 9 V 9129/15, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Juli 2015, Az: 9 V 9171/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 28. Juli 2016, Az: 1 BvR 443/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.