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BVerfG·1 BvR 440/11·08.01.2013

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Aussetzung der Erzwingung, mit der er zur Duldung von Untersuchungen im Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung verpflichtet werden sollte. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 17.07.2012 für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Damit wird die Erzwingung der Duldungspflichten vorläufig ausgesetzt, um die Rechtsposition des Beschwerdeführers bis zur materiellen Entscheidung zu sichern.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung der Duldung von Untersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung für weitere sechs Monate wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung von Duldungspflichten in familienrechtlichen Verfahren wiederholen und befristen.

2

Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.

3

Die Aussetzung der Erzwingung dient dem vorläufigen Schutz der Rechtsposition des Beschwerdeführers und verfolgt den Zweck, den Status quo bis zur materiellen Entscheidung zu wahren.

4

Die Befristung der Wiederholung richtet sich nach dem Erfordernis, die Wirkung der angefochtenen Maßnahme bis zur Prüfung der Verfassungsbeschwerde abzuwarten.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004§ 1600ff BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss

vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil

vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. August 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 1. Februar 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. Juli 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2012 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.