Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Aussetzung der Erzwingung, mit der er zur Duldung von Untersuchungen im Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung verpflichtet werden sollte. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 17.07.2012 für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Damit wird die Erzwingung der Duldungspflichten vorläufig ausgesetzt, um die Rechtsposition des Beschwerdeführers bis zur materiellen Entscheidung zu sichern.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung der Duldung von Untersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung für weitere sechs Monate wiederholt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung von Duldungspflichten in familienrechtlichen Verfahren wiederholen und befristen.
Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.
Die Aussetzung der Erzwingung dient dem vorläufigen Schutz der Rechtsposition des Beschwerdeführers und verfolgt den Zweck, den Status quo bis zur materiellen Entscheidung zu wahren.
Die Befristung der Wiederholung richtet sich nach dem Erfordernis, die Wirkung der angefochtenen Maßnahme bis zur Prüfung der Verfassungsbeschwerde abzuwarten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss
vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil
vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. August 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Februar 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. Juli 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2012 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.