Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Erzwingung ärztlicher Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung aussetzt. Die Maßnahme wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, verlängert. Zweck ist der vorläufige Schutz grundrechtlich geschützter Interessen und die Verhinderung irreversibler Eingriffe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung von Untersuchungen für weitere sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Wirksamkeit einer späteren Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde sicherzustellen.
Die Wiederholung einstweiliger Maßnahmen ist geboten, wenn ohne vorläufigen Schutz die Gefahr irreversibler Grundrechtseingriffe besteht und die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Durch einstweilige Anordnungen können vollstreckungsrechtliche Maßnahmen (z. B. die Erzwingung medizinischer Untersuchungen) bis zur Entscheidung über verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe ausgesetzt werden.
Die Dauer einer wiederholten einstweiligen Anordnung ist auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken und kann befristet werden, etwa bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss
vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil
vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. August 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. Juli 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. Januar 2013, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 16. August 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.