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BVerfG·1 BvR 440/11·16.08.2011

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Erzwingung der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung aussetzt. Die Anordnung wird befristet um sechs Monate verlängert, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Damit wird der vorläufige Rechtsschutz bis zur Hauptsachegewährleistung fortgeführt.

Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung für weitere sechs Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen und damit die Vollstreckung einer Maßnahme für einen befristeten Zeitraum aussetzen.

2

Die Befristung einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die anhängige Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.

3

Die Aussetzung der Erzwingung dient dem vorläufigen Schutz von Beschwerdeführerinteressen, soweit durch die Maßnahme gewichtige verfassungsrechtliche Güter betroffen sind.

4

Bei Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist die zeitliche Begrenzung klar zu bestimmen und an das Fortbestehen der Verfassungsbeschwerde zu knüpfen.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004§ 1600ff BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB§ 1600 Abs 3 BGB§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss

vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil

vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Februar 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 17. Juli 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 8. Januar 2013, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 28. Februar 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.