Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Erzwingung der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung aussetzt. Die Anordnung wird befristet um sechs Monate verlängert, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Damit wird der vorläufige Rechtsschutz bis zur Hauptsachegewährleistung fortgeführt.
Ausgang: Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Erzwingung für weitere sechs Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen und damit die Vollstreckung einer Maßnahme für einen befristeten Zeitraum aussetzen.
Die Befristung einer wiederholten einstweiligen Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die anhängige Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.
Die Aussetzung der Erzwingung dient dem vorläufigen Schutz von Beschwerdeführerinteressen, soweit durch die Maßnahme gewichtige verfassungsrechtliche Güter betroffen sind.
Bei Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist die zeitliche Begrenzung klar zu bestimmen und an das Fortbestehen der Verfassungsbeschwerde zu knüpfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss
vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil
vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Februar 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. Juli 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. Januar 2013, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 28. Februar 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.