Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20 - Absehen von weiterer Begründung
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Eltern, rügen die Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung nach IfSG wegen Verletzung von Art. 6, Art. 2 Abs. 2, Art. 1, Art. 3 und Art. 11 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und sich an die Gründe des Beschlusses 1 BvR 469/20 anschließt. Eine weitergehende Begründung unterbleibt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Nachweispflicht zur Masernimpfung nicht zur Entscheidung angenommen; keine Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie nach § 93a Abs. 2 BVerfGG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Die bloße Behauptung einer Verletzung von Menschenwürde oder Freizügigkeit genügt nicht; die Verfassungsbeschwerde muss die Möglichkeit einer solchen Grundrechtsverletzung substantiiert darlegen.
Sind die verfassungsrechtlichen Einwände mit einem zuvor ergangenen, auf die gleiche Rechtslage bezogenen Beschluss des Gerichts bereits geprüft worden, sind gleichgelagerte Beschwerden ohne neue, entscheidungserhebliche Anknüpfungstatsachen regelmäßig unbegründet.
Nachträgliche Änderungen der angegriffenen gesetzlichen Regelungen können dazu führen, dass eine nicht an diese Änderungen angepasste Verfassungsbeschwerde unzulässig oder erfolglos ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die ursprünglich durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) dort eingefügt wurden.
1. Die minderjährigen Beschwerdeführenden zu 1), 4) und 5) sollten nach dem Wunsch ihrer jeweiligen Eltern, den Beschwerdeführenden zu 2) und 3) sowie zu 6) und 7) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreut werden. Dazu ist es nicht gekommen, weil sie nicht die nach den angegriffenen Regelungen erforderlichen Impfungen gegen Masern aufweisen und dementsprechend diese auch nicht nachweisen können. Die Beschwerdeführenden rügen vor allem eine Verletzung des Rechts der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und von deren Menschenwürde. Zudem beanstanden sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit eine Verletzung der Menschenwürde der beschwerdeführenden Kinder und ihres Rechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit (vgl. zum Maßstab BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) geltend gemacht wird, lässt die Verfassungsbeschwerde entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon deshalb unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.