Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Hofabgabeklausel (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG) als Voraussetzung für einen Rentenanspruch verfassungswidrig. Zentral war die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie). Das Bundesverfassungsgericht gab die Beschwerde statt, hob das LSG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück, da die Norm verfassungsrechtlich nicht standhält. Dem Beschwerdeführer wurden seine notwendigen Auslagen erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Hofabgabeklausel gemäß Art.14 Abs.1 GG stattgegeben; LSG-Urteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verknüpfung eines Anspruchs auf Altersrente nach dem ALG an die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (Hofabgabeklausel) bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und verletzt Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht eingreift.
Ist eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung verfassungswidrig, hat das Bundesverfassungsgericht entgegenstehende Entscheidungen der Fachgerichte aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückzuverweisen.
In Parallelverfahren kann das Bundesverfassungsgericht eine in einem vergleichbaren Verfahren bereits getroffene verfassungsentscheidende Entscheidung anwenden und die Verfassungsbeschwerde als begründet stattgeben, sofern dieselben verfassungsrechtlichen Fragen betroffen sind.
Die Erstattung notwendiger Auslagen richtet sich nach § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit angemessen festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 3. Januar 2013, Az: B 10 LW 3/12 C, Beschluss
vorgehend BSG, 29. August 2012, Az: B 10 LW 7/12 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Oktober 2011, Az: L 8 LW 14/11, Urteil
vorgehend SG Detmold, 14. April 2011, Az: S 22 LW 3/09, Gerichtsbescheid
Tenor
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 14/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. April 2011 - S 22 LW 3/09 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2009 - 3 004 872 5 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2009 - 30048725 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 14/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 7/12 B - und vom 3. Januar 2013 - B 10 LW 3/12 C - gegenstandslos.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.