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BVerfG·1 BvR 437/13·08.11.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

SozialrechtRentenversicherungsrechtLandwirtschaftliche SozialversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Hofabgabeklausel (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG) als Voraussetzung für einen Rentenanspruch verfassungswidrig. Zentral war die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie). Das Bundesverfassungsgericht gab die Beschwerde statt, hob das LSG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück, da die Norm verfassungsrechtlich nicht standhält. Dem Beschwerdeführer wurden seine notwendigen Auslagen erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Hofabgabeklausel gemäß Art.14 Abs.1 GG stattgegeben; LSG-Urteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verknüpfung eines Anspruchs auf Altersrente nach dem ALG an die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (Hofabgabeklausel) bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und verletzt Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht eingreift.

2

Ist eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung verfassungswidrig, hat das Bundesverfassungsgericht entgegenstehende Entscheidungen der Fachgerichte aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückzuverweisen.

3

In Parallelverfahren kann das Bundesverfassungsgericht eine in einem vergleichbaren Verfahren bereits getroffene verfassungsentscheidende Entscheidung anwenden und die Verfassungsbeschwerde als begründet stattgeben, sofern dieselben verfassungsrechtlichen Fragen betroffen sind.

4

Die Erstattung notwendiger Auslagen richtet sich nach § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit angemessen festzusetzen.

Relevante Normen
§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG§ 21 Abs. 9 Satz 4 ALG§ Art. 4 Nr. 5 LSV-NOG§ Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG§ Art. 17 Nr. 6 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 3. Januar 2013, Az: B 10 LW 3/12 C, Beschluss

vorgehend BSG, 29. August 2012, Az: B 10 LW 7/12 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Oktober 2011, Az: L 8 LW 14/11, Urteil

vorgehend SG Detmold, 14. April 2011, Az: S 22 LW 3/09, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 14/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. April 2011 - S 22 LW 3/09 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2009 - 3 004 872 5 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2009 - 30048725 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 14/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 7/12 B - und vom 3. Januar 2013 - B 10 LW 3/12 C - gegenstandslos.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

2

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

3

Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.

4

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

5

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.