Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung gewährter Prozesskostenhilfe; das BVerfG gab überwiegend statt und verwies zurück. Das Gericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 25.000 € fest. Bei der Bemessung wurden die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien berücksichtigt; weder die materielle Bedeutung der Aufhebung der PKH noch erhöhte Komplexität rechtfertigten eine höhere Festsetzung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; der Mindestwert beträgt 5.000 €.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beauftragenden maßgeblich.
Der Gegenstandswert ist vorrangig nach dem materiellen Interesse des Beschwerdeführers zu bemessen; darüber hinausgehende Bedeutung oder besondere Komplexität können eine Erhöhung rechtfertigen.
Nur wenn materielle Bedeutung, objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine erhöhte Bewertung tragen, rechtfertigt dies eine darüber hinausgehende Festsetzung des Gegenstandswerts.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 20. Februar 2020, Az: 1 BvR 427/19, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14. Januar 2019, Az: 2 Ta 12/19, Beschluss
vorgehend ArbG Düsseldorf, 21. November 2018, Az: 15 Ca 5147/17, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die ihm für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
II.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).
2. Hier ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Weder die materiell-monetäre Bedeutung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren noch die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen für eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.