Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 427/14·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen der Arbeitsgerichte wegen Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, weil die BAG-Rechtsprechung zur Auslegung von §14 Abs.2 S.2 TzBfG die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Das LAG-Urteil wird aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und notwendige Auslagen erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben, Sache an das LAG zurückverwiesen, notwendige Auslagen zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtliche Auslegung überschreitet verfassungsrechtliche Grenzen, wenn sie in rechtsfortbildender Weise Normen so interpretiert, dass dadurch verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte verletzt werden.

2

Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG kann gegeben sein, wenn richterliche Rechtsfortbildung den zulässigen Spielraum der Auslegung deutlich überschreitet.

3

Beruht eine fachgerichtliche Entscheidung auf einer Auslegung, die die Grenzen vertretbarer Interpretation überschreitet, sind die hiervon getragenen Urteile aufzuheben und die Sache an das zuständige Fachgericht zurückzuverweisen.

4

Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung, soweit sie zur unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung führt.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 22. Januar 2014, Az: 7 AZN 1218/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. September 2013, Az: 3 Sa 738/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1208/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2013 - 3 Sa 738/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1208/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2013 - 3 Sa 738/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 AZN 1218/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.