Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen der Arbeitsgerichte wegen Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, weil die BAG-Rechtsprechung zur Auslegung von §14 Abs.2 S.2 TzBfG die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Das LAG-Urteil wird aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und notwendige Auslagen erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben, Sache an das LAG zurückverwiesen, notwendige Auslagen zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Auslegung überschreitet verfassungsrechtliche Grenzen, wenn sie in rechtsfortbildender Weise Normen so interpretiert, dass dadurch verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte verletzt werden.
Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG kann gegeben sein, wenn richterliche Rechtsfortbildung den zulässigen Spielraum der Auslegung deutlich überschreitet.
Beruht eine fachgerichtliche Entscheidung auf einer Auslegung, die die Grenzen vertretbarer Interpretation überschreitet, sind die hiervon getragenen Urteile aufzuheben und die Sache an das zuständige Fachgericht zurückzuverweisen.
Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung, soweit sie zur unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung führt.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 22. Januar 2014, Az: 7 AZN 1218/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. September 2013, Az: 3 Sa 738/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1208/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2013 - 3 Sa 738/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1208/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2013 - 3 Sa 738/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 AZN 1218/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.