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BVerfG·1 BvR 420/09·20.12.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKosten-/GebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 75.000 € fest. Gegenstand war die wertbemessende Entscheidung zur Grundlage von Gebühren- und Kostenfragen. Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss; eine inhaltliche Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde wurde nicht getroffen.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in Form eines konkreten Geldbetrags und dient als Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren.

3

Die Bestimmung des Gegenstandswerts ist eine wertbemessende Maßnahme und trifft keine Aussage über die materielle Beurteilung oder Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde.

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind Umstände heranzuziehen, die die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit für den Beschwerdeführer kennzeichnen.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bad Oeynhausen, 8. Januar 2009, Az: 43 F 3/09, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 20. November 2008, Az: 1 UF 180/08, Beschluss

vorgehend AG Bad Oeynhausen, 30. Juni 2008, Az: 23 F 109/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 420/09, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.