Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 75.000 € fest. Gegenstand war die wertbemessende Entscheidung zur Grundlage von Gebühren- und Kostenfragen. Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss; eine inhaltliche Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde wurde nicht getroffen.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in Form eines konkreten Geldbetrags und dient als Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts ist eine wertbemessende Maßnahme und trifft keine Aussage über die materielle Beurteilung oder Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind Umstände heranzuziehen, die die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit für den Beschwerdeführer kennzeichnen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Bad Oeynhausen, 8. Januar 2009, Az: 43 F 3/09, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 20. November 2008, Az: 1 UF 180/08, Beschluss
vorgehend AG Bad Oeynhausen, 30. Juni 2008, Az: 23 F 109/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 420/09, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.