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BVerfG·1 BvR 413/12·10.04.2012

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung" (juris: UVSV) - Keine Veranlassung für Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) über Verfassungsmäßigkeit vor Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen die "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung" nicht zur Entscheidung an und erklärt sie für unzulässig. Die Beschwerdeführerin hätte zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg, ggf. durch Feststellungsklage nach § 43 VwGO, ausschöpfen müssen. Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG war wegen vorwiegend einfachrechtlicher und tatsächlicher Fragen nicht geboten. Weitergehende Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Rechtsweg nicht erschöpft, keine Vorabentscheidung geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär und setzt die vorherige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus; die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zu prüfen.

2

Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn dringende verfassungsrechtliche Fragen vorliegen, die nicht durch den Fachrechtsweg geklärt werden können.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die vorgebrachten Fragen überwiegend einfachrechtlicher oder tatsächlicher Natur sind.

4

Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG§ UVSV§ 43 VwGO§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 <91 ff.>).

3

Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.