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BVerfG·1 BvR 411/10·24.08.2010

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

VerfahrensrechtProzesskostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhielt beim Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam und des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg. Die Prozesskostenhilfe wurde ohne Ratenzahlung bewilligt. Zugleich wurde Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde vollumfänglich stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligen.

2

Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn das Gericht dies anordnet.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann einem bedürftigen Verfahrensbeteiligten einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Verfassungsbeschwerde beiordnen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Januar 2010, Az: L 10 B 1479/08 AS PKH, Beschluss

vorgehend SG Potsdam, 3. Juni 2008, Az: S 27 AS 3484/07, Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Z. beigeordnet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.