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BVerfG·1 BvR 408/13·08.11.2018

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem ALG (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG idF vom 20.04.2007; § 21 Abs 9 S 4 ALG idF vom 05.08.2010 sowie vom 12.04.2012; siehe Senatsbeschluss vom 23.05.2018, 1 BvR 97/14) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG), soweit die Nichtzulassung der Sprungrevision durch das SG gerügt wird - Gegenstandswertfestsetzung

SozialrechtAlterssicherungsrecht der LandwirteVerfassungsbeschwerde / GrundrechteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel als Voraussetzung für einen Rentenanspruch nach dem ALG. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich einer früheren Entscheidung an und hält die einschlägigen Regelungen (§ 11 Abs.1 Nr.3, § 21 Abs.9 S.4 ALG) für verfassungswidrig; das LSG-Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision wird mangels substantiierter Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kosten werden erstattet und der Gegenstandswert auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Hofabgabeklausel als Verfassungswidrigkeit festgestellt, LSG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen; Rüge der Nichtzulassung der Sprungrevision nicht angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Regelung, die die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (Hofabgabeklausel) zur Voraussetzung eines Rentenanspruchs macht, kann gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen und damit verfassungswidrig sein.

2

Eine Hofabgabeklausel kann ferner mit Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar sein, soweit sie den Schutz von Ehe und Familie oder Gleichheitsgrundsätze beeinträchtigt.

3

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Sprungrevision ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegt, inwiefern durch die Nichtzulassung eine Grundrechtsverletzung eintreten kann; fehlt diese Substantiierung, ist die Beschwerde unzulässig (§§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG).

4

Entspricht die Begründung einer Verfassungsbeschwerde einem bereits entschiedenen Verfahren, ist über die neue Beschwerde entsprechend der früheren Entscheidung zu befinden.

5

Bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde sind notwendige Auslagen nach § 34a Abs.2 BVerfGG zu erstatten; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens festzusetzen.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 2 GG§ Art 6 Abs 1 GG§ Art 14 Abs 1 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 3. Januar 2013, Az: B 10 LW 7/12 C, Beschluss

vorgehend BSG, 29. August 2012, Az: B 10 LW 11/12 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Oktober 2011, Az: L 8 LW 16/11, Urteil

vorgehend SG Detmold, 28. Juli 2011, Az: S 22 LW 19/10, Beschluss

vorgehend SG Detmold, 14. April 2011, Az: S 22 LW 19/10, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 16/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. April 2011 - S 22 LW 19/10 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2010 - 1 054 468 8 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2010 - 221/0015906935 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 16/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 11/12 B - und vom 3. Januar 2013 - B 10 LW 7/12 C - gegenstandslos.

2. Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S 22 LW 19/10 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

2

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

3

Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.

4

Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S 22 LW 19/10 - über die Nichtzulassung der Sprungrevision war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von §23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern er wegen der Nichtzulassung der Sprungrevision in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.

5

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

6

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.