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BVerfG·1 BvR 401/17·09.03.2017

Nichtannahmebeschluss: Kindeswohlabträglichkeit des Umgangs des biologischen Vaters mit im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind bei mangelndem Respekt vor Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern - Verfassungsbeschwerde zudem mangels hinreichender Substantiierung (Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen) unzulässig

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der biologische Vater rügte die Ablehnung seines Umgangsantrags mit der im Familienverband lebenden Tochter. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt und die Substantiierungsanforderungen nach §92 BVerfGG nicht erfüllt waren. In der Sache bestätigte das Gericht die familiengerichtliche Würdigung, wonach der Umgang kindeswohlabträglich sein könne, da der Vater den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern nicht respektiere.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Substantiierung und Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen verworfen; materielle Entscheidung zur Kindeswohlgefährdung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach den §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG geforderte hinreichende Substantiierung nicht erfüllt und entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorlegt oder deren wesentlichen Inhalt nicht darlegt.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich relevantes Gewicht hat (§ 93a Abs.2 BVerfGG).

3

Bei Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht steht das Kindeswohl im Mittelpunkt; ein Umgang kann versagt werden, wenn konkrete Tatsachen nahelegen, dass dadurch erhebliche seelische oder emotionale Belastungen des Kindes zu erwarten sind.

4

Familiengerichtliche Bewertungen des Kindeswohls genießen fachrichterliche Überzeugungsbildung; das Bundesverfassungsgericht überprüft solche Würdigungen nur eingeschränkt, sofern keine darlegbaren verfassungsrechtlichen Grundrechtsverletzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1686a Abs 1 Nr 1 BGB§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 2. Februar 2017, Az: 3 UF 42/16, Beschluss

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 6. Dezember 2016, Az: 3 UF 42/16, Beschluss

vorgehend AG Rudolstadt, 9. September 2015, Az: 2 F 401/13, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.

2

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke, nämlich Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie (amtsgerichtliche) Anhörungsprotokolle, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

4

Soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilbar bewegt sich im Übrigen die am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung der Gerichte im verfassungsrechtlich vertretbaren Rahmen fachrichterlicher Überzeugungsbildung. Die Gerichte haben ohne Verkennung von Grundrechten der Beteiligten die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner leiblichen Tochter mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung abgelehnt, dass ein solcher zu kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes führen würde, da der Beschwerdeführer nicht akzeptiere, dass er nicht der rechtliche und soziale Vater des Kindes ist, sondern sich massiv in den Familienverband des Kindes dränge und den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern nicht respektiere.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.