Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Zentrale Frage war, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Feststellungsinteresse wegen konkreter Wiederholungsgefahr besteht. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da das Rechtsschutzbedürfnis entfiel und keine konkrete Wiederholungsgefahr vorlag. Weitergehende Gründe wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht mitgeteilt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da Rechtsschutzbedürfnis entfällt und kein Feststellungsinteresse bzw. keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Für ein Feststellungsinteresse an der Entscheidung ist regelmäßig eine konkrete Wiederholungsgefahr erforderlich.
Fehlt ein Feststellungsinteresse, besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer weiteren Begründung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Oktober 2017, Az: I ZB 96/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.