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BVerfG·1 BvR 395/09·14.07.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine Verfassungsbeschwerde auf 8.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Entscheidungsgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für die Gebührenberechnung; eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht. Die Festsetzung bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach RVG.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 8.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Die gesetzliche Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; für die Bemessung des Gegenstandswerts gelten die Regelungen des § 14 RVG.

3

Die durch das Gericht festgesetzte Gegenstandswerthöhe bildet die Grundlage für die Abrechnung der Anwaltsvergütung nach dem RVG.

4

Eine Gegenstandswertfestsetzung durch das Bundesverfassungsgericht kann auch erfolgen, ohne dass die Verfassungsbeschwerde in der Sache angenommen oder inhaltlich entschieden wird.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 16. Dezember 2008, Az: B 4 AS 69/08 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2008, Az: L 20 AS 48/06, Urteil

vorgehend SG Gelsenkirchen, 15. März 2006, Az: S 4 AS 43/05, Gerichtsbescheid

vorgehend BVerfG, 24. März 2010, Az: 1 BvR 395/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG)