Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine Verfassungsbeschwerde auf 8.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Entscheidungsgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für die Gebührenberechnung; eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht. Die Festsetzung bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach RVG.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 8.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
Die gesetzliche Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; für die Bemessung des Gegenstandswerts gelten die Regelungen des § 14 RVG.
Die durch das Gericht festgesetzte Gegenstandswerthöhe bildet die Grundlage für die Abrechnung der Anwaltsvergütung nach dem RVG.
Eine Gegenstandswertfestsetzung durch das Bundesverfassungsgericht kann auch erfolgen, ohne dass die Verfassungsbeschwerde in der Sache angenommen oder inhaltlich entschieden wird.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 16. Dezember 2008, Az: B 4 AS 69/08 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2008, Az: L 20 AS 48/06, Urteil
vorgehend SG Gelsenkirchen, 15. März 2006, Az: S 4 AS 43/05, Gerichtsbescheid
vorgehend BVerfG, 24. März 2010, Az: 1 BvR 395/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG)