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BVerfG·1 BvR 380/26·09.03.2026

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG lehnte den Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es sei nicht dargetan, warum eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar sei; frühere Verfahren begründen keinen Anspruch. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und erfüllt nicht die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; weitere Gründe wurden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Zulassung des Beistands abgelehnt; einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt voraus, dass diese Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist; es muss dargelegt werden, weshalb eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar wäre.

2

Die bloße Tatsache, dass eine Person in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren als Bevollmächtigter geführt wurde, begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Beistand; Nichtannahmebeschlüsse enthalten insoweit keine konkludente Zulassungsentscheidung.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden sind mangels wirksamer Erhebung und unzureichender Darlegung bzw. Substantiierung nach §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG nicht zulässig.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit von einer weiteren Begründung der Nichtannahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 2. Februar 2026, Az: L 3 AS 27/26 B ER RG, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 28. Januar 2026, Az: L 3 AS 218/25 B ER, Beschluss

vorgehend SG Itzehoe, 19. Dezember 2025, Az: S 12 AS 172/25 ER, Beschluss

vorgehend SG Itzehoe, 28. Januar 2026, Az: S 12 AS 192/25 ER RG, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.

2

a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

3

b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, da eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

5

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.