Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 22 Abs 2 MiLoG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Vorrangige Befassung der Fachgerichte zumutbar
KI-Zusammenfassung
Der 17-jährige Beschwerdeführer rügt Altersdiskriminierung durch § 22 Abs. 2 MiLoG, wonach bestimmte Jugendliche nicht als Arbeitnehmer gelten. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde sei unzulässig, weil der subsidiäre Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft wurde und dies dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Auch die Möglichkeit fachgerichtlicher Vorlagefragen an BVerfG oder EuGH macht die Verweisung nicht unzumutbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 22 Abs. 2 MiLoG mangels Subsidiarität als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor die zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsprinzip).
Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zunächst die Fachgerichte anzurufen, auch wenn diese Anlass zur Vorlage nach Art. 100 GG oder Art. 267 AEUV geben könnten.
Die generelle Belastung durch die Führung eines Rechtsstreits vor den Fachgerichten begründet keinen schwerwiegenden und unabwendbaren Nachteil, der die vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar macht.
Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist nur ausnahmsweise zulässig; in der Regel ist die Klärung durch die Fachgerichte voranzustellen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 22 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Kinder und Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dies solle Anreize für Jugendliche verhindern, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten (BTDrucks 18/1558, S. 42 f.).
2. Der 17-jährige Beschwerdeführer, der im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, ist mit einem Stundenlohn von 7,12 € in der Systemgastronomie beschäftigt. Er rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Er werde aufgrund des Alters diskriminiert.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt.
a) Dahinstehen kann, ob sich die Angaben des Beschwerdeführers so verstehen lassen, dass die von ihm genannte Stundenvergütung ein Bruttoentgelt ist und damit tatsächlich unter dem Mindestlohn liegt. Denn er hat jedenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine insofern mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar gegen das Gesetz zunächst Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn eine vorherige fachgerichtliche Prüfung dazu führen würde, dass eine gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht oder nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt wird, soweit sich Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 79, 1 <24>; 86, 382 <386 f.>; 113, 88 <103>; 123, 148 <172 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23) oder aber mit anwendbarem Unionsrecht stellen (vgl. BVerfGE 129, 186 <202>; BVerfGK 15, 306 <314>).
b) Die Verweisung auf den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch nicht unzumutbar, weil dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 BVerfGG drohen würde. Ein solcher wurde nicht dargelegt; die allgemeine Belastung durch die Verfolgung eines Anspruchs vor den Fachgerichten rechtfertigen eine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 <226>). Vielmehr stehen dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur verhältnismäßig geringe Belastungen gegenüber.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.