PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf einen von zwei Beschwerdeführern - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers
KI-Zusammenfassung
Zwei Beschwerdeführer beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung einer Rechtsanwältin für Verfassungsbeschwerden. Das BVerfG bewilligte PKH ohne Ratenzahlung und ordnete Beiordnung für Beschwerdeführer 1 an. Für Beschwerdeführer 2 wurde PKH abgelehnt, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Gründe wurden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht mitgeteilt.
Ausgang: PKH und Beiordnung für Beschwerdeführer 1 stattgegeben; PKH für Beschwerdeführer 2 abgelehnt und seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts können auch ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde voraus; fehlen diese, ist PKH zu versagen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unbegründet ist; das BVerfG kann in solchem Fall gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Bei mehreren Beschwerdeführern sind die Erfolgsaussichten und damit die Entscheidung über PKH und Beiordnung gesondert für jeden Beschwerdeführer zu prüfen, sodass abweichende Entscheidungen möglich sind.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 19. Oktober 2010, Az: B 14 AS 51/09 R, Urteil
nachgehend BVerfG, 27. Juli 2016, Az: 1 BvR 371/11, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist.Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.