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BVerfG·1 BvR 367/14·14.03.2019

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtZulässigkeit der VerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 367/14) ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und unterließ nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG eine Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung erfolgte als unanfechtbarer Kammerbeschluss. Vorinstanzen waren arbeitsgerichtliche Urteile bis zum BAG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verfassungsbeschwerde von der Entscheidung ausschließen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die schriftliche Begründung einer Nichtannahme verzichten.

3

Beschlüsse der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

4

Ein Verzicht auf eine Begründung entbindet das Gericht nicht von der gesetzlichen Form des Nichtannahmebeschlusses, soweit § 93d BVerfGG dies gestattet.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 20. Juni 2013, Az: 2 AZR 295/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Dezember 2011, Az: 20 Sa 85/10, Urteil

vorgehend ArbG Ulm, 14. September 2010, Az: 8 Ca 525/09, Teilurteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.