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BVerfG·1 BvR 367/12·04.05.2012

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtVerfassungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antrag richtete sich gegen das sofortige Inkrafttreten einer gesetzlichen Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate wegen fehlender Übergangsfrist. Das Bundesverfassungsgericht ordnete den Aufschub des Inkrafttretens bis zum 1. August 2012 an; die übrigen Antragsbegehren wurden abgelehnt. Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung teilweise stattgegeben: Inkrafttreten der Preisansagepflicht bis 1.8.2012 ausgesetzt, übrige Anträge abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann den Aufschub des Inkrafttretens einer gesetzlichen Regelung zum Gegenstand haben.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann den Eintritt einer gesetzlichen Regelung vorläufig aufschieben, ohne dem gesamten Antrag stattzugeben; einzelne Antragsbegehren können abgewiesen werden.

3

Die Begründung einer Entscheidung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG kann den Beteiligten gesondert übermittelt werden.

4

Fehlt bei der Einführung einer materiellen Pflicht eine Übergangsregelung, kann dies die Erforderlichkeit einer vorläufigen Aussetzung ihres Inkrafttretens begründen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG§ 66b Abs 1 S 1 TKG 2004§ 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012§ 66g Nr 1 TKG 2004§ 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

...

Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).