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BVerfG·1 BvR 365/09·12.01.2010

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Streitgegenstand war die Gewährung der PKH ohne Ratenzahlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BVerfG bewilligte die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt G. bei. Im Tenor wurde die Bewilligung und Beiordnung angeordnet.

Ausgang: Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe gewähren.

2

Prozesskostenhilfe kann auch ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt werden.

3

Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

4

Die Beiordnung kann konkret durch Nennung eines bestimmten Rechtsanwalts erfolgen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 23. Januar 2009, Az: 21 WF 14/09, Beschluss

vorgehend AG Köln, 11. Dezember 2008, Az: 301 F 14/08, Beschluss

nachgehend BVerfG, 11. März 2010, Az: 1 BvR 365/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt G. beigeordnet.