Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beginn des Telefaxversandes einer umfangreichen Beschwerdeschrift (über 500 Seiten) erst vier Stunden vor Fristablauf
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin reichte eine über 500 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde ein, versäumte aber die Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Die Beschwerde wurde als unzulässig nicht angenommen; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht betont, dass bei so großem Umfang ein erst vier Stunden vor Fristablauf begonnener Faxversand unzumutbar und vorhersehbar risikobehaftet ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung mangels ausreichender Gründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG versäumt wird und die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Fristversäumnis unverschuldet war und hierfür ausreichende Gründe vorliegen.
Bei sehr umfangreichen Schriftsätzen ist es zumutbar, mit der Übermittlung rechtzeitig zu beginnen oder zumindest die substantiierten Kernseiten zuerst zu übermitteln; ein erst wenige Stunden vor Fristablauf gestarteter Faxversand rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereinsetzung.
Das vorhersehbare Risiko einer stark erhöhten Belegung des Faxempfangs in späten Abendstunden entlastet den Beschwerdeführer nicht, wenn er den Versand erst kurz vor Fristablauf aufgenommen hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Dezember 2011, Az: VI ZR 165/10, Beschluss
vorgehend OLG München, 21. Mai 2010, Az: 10 U 2853/06, Urteil
vorgehend LG München I, 23. Januar 2006, Az: 17 O 6071/99, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.