Stattgebender Kammerbeschluss: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für PKH-Antrag nach erstinstanzlichem Obsiegen nur bei vollständigem Entfallen des Kostenrisikos - Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren bei zusprechender, jedoch anfechtbarer Hauptsacheentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nachdem das Sozialgericht den Klägerinnen in der Hauptsache stattgegeben und Kostenerstattung zugesprochen hatte. Streitfrage war, ob dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Das BVerfG gab der Beschwerde statt: Eine anfechtbare erstinstanzliche Kostenzusprechung beseitigt das Kostenrisiko nicht vollständig und kann die Versagung von PKH nicht rechtfertigen. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Ablehnung stattgegeben; Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und zurückverwiesen wegen Verletzung der Rechtsschutzgleichheit
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt eine weitgehende Angleichung der Möglichkeiten von Bemittelten und Unbemittelten beim Zugang zum Gericht.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen angeblich entfallenem Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass das Kostenrisiko des Antragstellers tatsächlich vollständig entfallen ist.
Eine erstinstanzliche Kostengrundentscheidung, die noch anfechtbar ist, beseitigt das Kostenrisiko nicht vollständig und rechtfertigt daher allein nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Gerichte müssen bei einer PKH-Entscheidung die Möglichkeit der Aufhebung der Kostenzusprechung im Rechtsmittelverfahren berücksichtigen; wird dies nicht beachtet, liegt eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit vor.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BVerfG1 BvR 1623/1710.11.2022Zustimmendjuris Rn. 9
- LSGL 8 AY 106/22 B ER24.10.2022Zustimmendjuris
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat8 S 902/1721.12.2017Zustimmendjuris, Rn. 9
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 1224/16 B03.07.2016Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 393/15 B28.01.2016Zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Neubrandenburg, 29. Oktober 2013, Az: S 14 AS 1633/11, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 2013 - S 14 AS 1633/11 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.
2. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren.
1. Die Beschwerdeführerinnen stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Einen Antrag auf (vollständige) Übernahme einer Heizkostennachforderung lehnte der SGB II-Träger ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete zudem den SGB II-Träger, den Beschwerdeführerinnen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten und ließ die Berufung zu. Den für das Klageverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerinnen lehnte das Sozialgericht mit der Begründung ab, der Antrag habe sich mit dem stattgebenden Urteil erledigt.
2. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Sozialgericht habe die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt. Die Kostenerstattungspflicht des SGB II-Trägers aus dem stattgebenden Urteil sichere ihnen aufgrund der Berufungszulassung keine geschützte Rechtsposition zu, da nicht auszuschließen sei, dass diese im Berufungsverfahren keinen Bestand haben werde.
3. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2013 verkennt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
b) Das Sozialgericht hat das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verkannt. Zwar wird weithin vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Prozesskostenhilfeantrag entfällt, wenn der Verfahrensgegner (endgültig) kostenerstattungspflichtig ist, oder dass die persönlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlen, da Unbemittelte bereits durch die Kostenerstattung Bemittelten gleichgestellt werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Februar 2012 - L 4 AS 1197/11 B -, juris, Rn. 5; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juni 2011 - L 3 AS 290/10 B PKH -, juris, Rn. 11 f.). Dies kann jedoch nur gelten, wenn das Kostenrisiko tatsächlich vollständig entfallen ist. So liegt es, wenn sich der Verfahrensgegner freiwillig zur Kostenübernahme verpflichtet, aber daran fehlt es bei der Verpflichtung des Verfahrensgegners zur Kostenübernahme durch eine anfechtbare Hauptsacheentscheidung, da diese im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann, woraufhin die zunächst begünstigte Partei ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren letztlich selbst zu tragen hat. Dies hat das Sozialgericht verkannt. Der angegriffene Beschluss lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit erkennen, auf der die Entscheidung auch beruht.
2. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2013 ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.