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BVerfG·1 BvR 347/11·20.03.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Straßenreinigungsgesetz für Berlin <juris: StrRG BE 1978>

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Straßenreinigungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kammerbeschluss wurde ohne Begründung erlassen; das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Darlegung der Gründe ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren endet damit vor dem BVerfG ohne materielle Prüfung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen StrRG Berlin nicht zur Entscheidung angenommen; von Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, ohne über deren inhaltliche Begründetheit zu entscheiden.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Das Unterbleiben einer veröffentlichten Begründung berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ StrRG BE 1978§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.