Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Straßenreinigungsgesetz für Berlin <juris: StrRG BE 1978>
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Straßenreinigungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kammerbeschluss wurde ohne Begründung erlassen; das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Darlegung der Gründe ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren endet damit vor dem BVerfG ohne materielle Prüfung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen StrRG Berlin nicht zur Entscheidung angenommen; von Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, ohne über deren inhaltliche Begründetheit zu entscheiden.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Das Unterbleiben einer veröffentlichten Begründung berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.