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BVerfG·1 BvR 3461/08·21.12.2010

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Ablehnung einer Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (automatische Kopierstation für Datenträger) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEuroparechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtvorlage an den EuGH zur Vergütungspflicht von Kopierstationen (§54a UrhG a.F.) wird nicht angenommen. Das BVerfG sieht keine Verletzung von Art.14 GG, weil Laufwerke und Datenträger bereits abgabenbelegt sind. Eine Vorlagepflicht bestand nicht zwingend, da der EuGH (C‑467/08 „Padawan“) die einschlägigen Auslegungsfragen klärte (acte éclairé). Die Beschwerde hat keine Erfolgsaussicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Nichtvorlage an den EuGH wegen fehlender Erfolgsaussicht und acte éclairé‑Situation verworfen (Nichtannahmebeschluss)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht nationaler Gerichte zur Vorlage einer Vorabentscheidung gemäß Art.267 AEUV entfällt, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die einschlägige Auslegungsfrage in gleichgelagerten Fällen bereits geklärt hat (acte éclairé).

2

Das Unterlassen einer Begründung, weshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof abgesehen wurde, begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz2 GG, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache offenkundig keine Erfolgsaussicht hat.

3

Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, müssen einen gerechten Ausgleich für die betroffenen Urheber vorsehen; die differenzierte Anwendung einer Vergütungsregel ist jedoch erforderlich, sodass eine unterschiedslose Abgabepflicht gegenüber Anlagen oder Geräten, die nicht mutmaßlich für private Vervielfältigungen bestimmt sind, mit der Richtlinie 2001/29/EG unvereinbar sein kann.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach den Annahmekriterien des Bundesverfassungsgerichts unzulässig oder nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie sachlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

5

Eingriffe in das urheberrechtliche Verwertungsrecht verletzen Art.14 GG nicht, soweit bereits bestehende Abgaben oder Vergütungsmechanismen den Urhebern eine angemessene Verwertung ermöglichen.

Zitiert von (5)

2 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 14 Abs 1 GG§ Art 237 Abs 3 AEUV§ Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001§ 54a Abs 1 UrhG vom 25.07.1994§ 54a Abs. 1 UrhG a.F.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Oktober 2008, Az: I ZR 206/05, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Juli 2008, Az: I ZR 206/05, Urteil

Gründe

1

Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf die Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und PCs betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2

1. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertriebenen Kopierstationen sind Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PCs Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Die Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und mehrere Brennerlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf sein (durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, aufgehobenes) Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) entschieden, Kopierstationen fielen nicht unter § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.

3

2. Die hiergegen gerichtete und in weitgehend gleicher Weise wie im Verfahren 1 BvR 1631/08 begründete Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolgsaussicht in der Sache.

4

a) Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ergebnis nicht verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hindern die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber insbesondere deshalb nicht an einer angemessenen Verwertung (vgl. dazu BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>) ihres Urheberrechts, weil die Laufwerke und die DVDs bereits mit Abgaben belegt sind. Auf die erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das urheberrechtliche Verwertungsrecht im Sinne eines gesteigerten öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>) kommt es danach nicht an.

5

b) Auch wegen der gerügten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben.

6

Zwar fehlt es an jeglicher Begründung, warum von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) abgesehen wurde. Dabei lag im Zeitpunkt des angegriffenen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10) eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahe.

7

Der Bundesgerichtshof wäre jedoch auch nach einer Zurückverweisung von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Hinblick auf die Vorlage an den Gerichtshof anders zu entscheiden. Denn der Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 "Padawan", Rn. 59; http://curia.europa.eu) entschieden, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar.

8

Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten von Kopierstationen erscheint es vertretbar, die Situation eines "acte éclairé" anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht entfällt, wenn der Gerichtshof die Auslegungsfrage in einer gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des Bundesgerichtshofs nicht als unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris) anzusehen.

9

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.