(Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit Art 101 Abs 1 S 2 GG vereinbar ist, dass ein als befangen abgelehnter Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren mitwirken darf und ob er während des anhängigen Rügeverfahrens an weiteren richterlichen Handlungen in dem betreffenden Verfahren gehindert ist)
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt eine Verfassungsbeschwerde, die die Frage der Mitwirkung eines zuvor als befangen abgelehnten Richters nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs betrifft, nicht zur Entscheidung an. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mit der Nichtannahme entfiel der Antrag auf einstweilige Anordnung. Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne gesonderte Begründung erlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH- und Beiordnungsantrag abgelehnt, einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder offensichtlich unbegründet ist.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ein hierzu gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sein.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss ohne gesonderte Begründung feststellen.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 11. November 2013, Az: 4 V 3333/11, Beschluss
vorgehend FG München, 18. August 2011, Az: 4 V 2050/11, Beschluss
vorgehend FG München, 1. Juli 2011, Az: 4 K 1681/11, Beschluss
vorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1127/11, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.