Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Geltendmachung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, versäumte jedoch die Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gestellt. Das BVerfG lehnte diesen Antrag ab, weil keine tauglichen Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis vorgetragen wurden. Folglich wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Versäumens der Fristen des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt wird.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert das Geltendmachen tauglicher und substantiiert dargelegter Gründe für die unverschuldete Versäumung der Frist.
Wird kein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, ist der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG von einer gesonderten Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Oktober 2014, Az: L 4 KR 3471/14 ER - B, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.