Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des ArbG Bamberg und des LAG Nürnberg, die auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhten. Zentrale Frage war, ob diese Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und dadurch Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das BVerfG gab der Beschwerde statt, hob das LAG-Urteil auf, verwies die Sache zurück und stellte fest, dass die BAG-Rechtsprechung die zulässigen Auslegungsgrenzen überschreitet; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen auf BAG-Rechtsprechung gestützte Befristungsentscheidungen als begründet stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn eine gerichtliche Entscheidung das Recht der Betroffenen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, weil die ihr zugrunde liegende Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet.
Gerichte dürfen durch Auslegung und rechtsfortbildende Entscheidung nicht über die Grenzen vertretbarer Auslegung hinausgehen; überschreitet die entwickelte Rechtsprechung diese Grenzen, sind darauf gestützte Entscheidungen aufhebungsfähig.
Beruht ein Urteil der Fachgerichte auf einer verfassungswidrigen Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts, kann das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Urteile aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Fachgericht zurückverweisen.
Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit richterlicher Rechtsfortbildung mit dem Grundgesetz ist endgültig und führt zur Unanfechtbarkeit dieser verfassungsrechtlichen Rechtskontrolle.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 6. November 2013, Az: 7 AZN 885/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. Juni 2013, Az: 1 Sa 500/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1108/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1108/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2013 - 7 AZN 885/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.