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BVerfG·1 BvR 3436/13·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des ArbG Bamberg und des LAG Nürnberg, die auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhten. Zentrale Frage war, ob diese Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und dadurch Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das BVerfG gab der Beschwerde statt, hob das LAG-Urteil auf, verwies die Sache zurück und stellte fest, dass die BAG-Rechtsprechung die zulässigen Auslegungsgrenzen überschreitet; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen auf BAG-Rechtsprechung gestützte Befristungsentscheidungen als begründet stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn eine gerichtliche Entscheidung das Recht der Betroffenen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, weil die ihr zugrunde liegende Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet.

2

Gerichte dürfen durch Auslegung und rechtsfortbildende Entscheidung nicht über die Grenzen vertretbarer Auslegung hinausgehen; überschreitet die entwickelte Rechtsprechung diese Grenzen, sind darauf gestützte Entscheidungen aufhebungsfähig.

3

Beruht ein Urteil der Fachgerichte auf einer verfassungswidrigen Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts, kann das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Urteile aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Fachgericht zurückverweisen.

4

Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit richterlicher Rechtsfortbildung mit dem Grundgesetz ist endgültig und führt zur Unanfechtbarkeit dieser verfassungsrechtlichen Rechtskontrolle.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 6. November 2013, Az: 7 AZN 885/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. Juni 2013, Az: 1 Sa 500/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1108/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1108/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2013 - 7 AZN 885/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.