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BVerfG·1 BvR 343/21·19.04.2021

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung - Keine Auslagenerstattung nach Abhilfeentscheidung des Fachgerichts im Anhörungsrügeverfahren und damit verbundenem Unzulässigwerden der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragten Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, nachdem sie Verfassungsbeschwerde eingelegt und diese später für erledigt erklärt hatten. Zentral war, ob nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde Auslagen zu erstatten sind. Das BVerfG lehnte den Antrag ab: Das Sozialgericht hatte durch Abhilfe im Anhörungsrügeverfahren die Beschwer beseitigt, der Rechtsweg war zum Einlegungszeitpunkt noch nicht erschöpft, sodass die Verfassungsbeschwerde unzulässig wurde und keine Erstattung geboten ist.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde abgelehnt; Auslagenerstattung nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach billigem Ermessen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

2

Eine Auslagenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war, die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist oder der Hoheitsträger durch Abhilfe erkennbar die Berechtigung der Beschwer annimmt.

3

Wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist, weil etwa eine fachgerichtliche Anhörungsrüge noch anhängig ist, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; eine nachfolgende Abhilfeentscheidung des Fachgerichts führt nicht zu Auslagenerstattung, wenn die Verfassungsbeschwerde von Anfang an unzulässig war.

4

Die Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg, soweit mit der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird; die Erschöpfung dieses Rechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 178a SGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 16. März 2018, Az: S 185 AS 2667/18 ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die von den Beschwerdeführern eingelegte Verfassungsbeschwerde ist in der Sache nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben. Eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Demnach ist lediglich über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen zu beschließen.

2

Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>). Danach ist die Erstattung der notwendigen Auslagen nicht anzuordnen.

3

1. Grundlage einer Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist eine Gesamtwürdigung aller bekannter Umstände, wobei es auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>). Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann, oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Grundsätzlich kommt eine Anordnung der Auslagenerstattung auch dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Beschwer beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt gewesen sei (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

4

2. Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht veranlasst. In dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Sozialgericht der Anhörungsrüge zwar abgeholfen und den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war das fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG aber noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Anhörungsrüge stand noch aus. Die Verfassungsbeschwerde wurde zunächst in das Allgemeine Register eingetragen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die fachgerichtliche Anhörungsrüge dann zum Rechtsweg, der gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft sein muss, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde (auch) einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt und diese Rüge zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aufrechterhalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -).

5

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, dass die angegriffene Entscheidung gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verstieße. Zum Rechtsweg gehörte damit auch die Erhebung einer Anhörungsrüge. Demgemäß war der Rechtsweg zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht ersichtlich. Mit der im Anhörungsrügeverfahren erlassenen Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts ist die Beschwer der Beschwerdeführer sodann entfallen. Die Verfassungsbeschwerde ist endgültig unzulässig geworden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, Rn. 4 f.). Sie war damit zu keinem Zeitpunkt zulässig.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.