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BVerfG·1 BvR 3425/08·06.04.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat in der Sache 1 BvR 3425/08 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht bestimmte den Gegenstandswert auf 8.000 €, womit die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG geschaffen wurde.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde gemäß § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG auf 8.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

2

Das verfassungsgerichtliche Gericht kann durch Beschluss einen konkreten Gegenstandswert bestimmen, der als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem RVG dient.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG.

4

Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts ist Gegenstand gerichtlicher Wertbemessung im Einzelfall und wird entsprechend den für das RVG maßgeblichen Vorschriften festgelegt.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. November 2008, Az: 2 S 3079/08, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. Oktober 2008, Az: 2 S 2445/08, Beschluss

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 2. Juli 2008, Az: 5 K 1092/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.