Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat in der Sache 1 BvR 3425/08 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht bestimmte den Gegenstandswert auf 8.000 €, womit die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG geschaffen wurde.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde gemäß § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG auf 8.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Das verfassungsgerichtliche Gericht kann durch Beschluss einen konkreten Gegenstandswert bestimmen, der als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem RVG dient.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG.
Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts ist Gegenstand gerichtlicher Wertbemessung im Einzelfall und wird entsprechend den für das RVG maßgeblichen Vorschriften festgelegt.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. November 2008, Az: 2 S 3079/08, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. Oktober 2008, Az: 2 S 2445/08, Beschluss
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 2. Juli 2008, Az: 5 K 1092/08, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.