Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 250.000 € fest. Zur Bemessung führte das Gericht die subjektive Bedeutung des Verfahrens, die besondere objektive Bedeutung sowie die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensbedeutung an (vgl. BVerfGE 79,365). Die Entscheidung erlaubt hohe Wertfestsetzungen bei grundrechtsrelevanter Bedeutung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 250.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die subjektive Bedeutung des Verfahrens und dessen besondere objektive Bedeutung zu berücksichtigen.
Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung des Verfahrens ist ein eigenständiger wertbegründender Gesichtspunkt bei der Gegenstandswertbemessung.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Wertfestsetzung einen hohen Gegenstandswert ansetzen, wenn die Grundrechtsrelevanz oder das besondere Gewicht der Rechtsfragen dies rechtfertigt.
Bei der Wertbemessung sind einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 79,365) als Orientierung heranzuziehen, ohne eine starre Bemessung vorzuschreiben.
Zitiert von (9)
7 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat1 S 278/2310.04.2024ZustimmendBVerfGE 134, 242
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat1 S 930/2310.04.2024ZustimmendBVerfGE 134, 242
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat1 S 519/2124.02.2021ZustimmendBVerfGE 134, 242
- VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer10 K 2788/1904.11.2020Zustimmendjuris Rn. 233 m. w. N.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 4496/1811.03.2019Zustimmendjuris Rn. 195 ff.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 26. November 2008, Az: 7 B 52/08 (7 B 21/08), Beschluss
vorgehend BVerwG, 20. Oktober 2008, Az: 7 B 21/08, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Dezember 2007, Az: 11 A 3051/06, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 6. Juni 2006, Az: 3 K 3061/05, Urteil
vorgehend BVerfG, 17. Dezember 2013, Az: 1 BvR 3139/08, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.