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BVerfG·1 BvR 3386/08·20.01.2017

Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 250.000 € fest. Zur Bemessung führte das Gericht die subjektive Bedeutung des Verfahrens, die besondere objektive Bedeutung sowie die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensbedeutung an (vgl. BVerfGE 79,365). Die Entscheidung erlaubt hohe Wertfestsetzungen bei grundrechtsrelevanter Bedeutung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die subjektive Bedeutung des Verfahrens und dessen besondere objektive Bedeutung zu berücksichtigen.

2

Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung des Verfahrens ist ein eigenständiger wertbegründender Gesichtspunkt bei der Gegenstandswertbemessung.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Wertfestsetzung einen hohen Gegenstandswert ansetzen, wenn die Grundrechtsrelevanz oder das besondere Gewicht der Rechtsfragen dies rechtfertigt.

4

Bei der Wertbemessung sind einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 79,365) als Orientierung heranzuziehen, ohne eine starre Bemessung vorzuschreiben.

Zitiert von (9)

7 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 14 RVG§ 37 Abs 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 26. November 2008, Az: 7 B 52/08 (7 B 21/08), Beschluss

vorgehend BVerwG, 20. Oktober 2008, Az: 7 B 21/08, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Dezember 2007, Az: 11 A 3051/06, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 6. Juni 2006, Az: 3 K 3061/05, Urteil

vorgehend BVerfG, 17. Dezember 2013, Az: 1 BvR 3139/08, Urteil

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.