Nichtannahmebeschluss: Vergeblicher Versuch der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw Verwendung einer unrichtigen Faxnummer begründen keine unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte Wiedereinsetzung und legte eine Verfassungsbeschwerde ein, die verspätet per Telefax einging. Streitfrage war, ob ein vergeblicher Einreichungsversuch über das beA oder die Verwendung einer unzutreffenden Faxnummer eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.d. § 93 Abs. 2 BVerfGG begründen. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung ab und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Verteidigerin sich nicht auf die beA‑Anbindung oder gespeicherte Nummern verlassen durfte und die fragmentarische Faxübermittlung die Fristwahrung nicht erfüllte.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG muss glaubhaft gemacht werden, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; bloße Darstellung von Übermittlungsversuchen genügt nicht ohne nachvollziehbare Umstände, die ein unverschuldetes Hindernis belegen.
Ein vergeblicher Versuch, die Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen, begründet für sich genommen keine unverschuldete Fristversäumnis; auf die Funktionsfähigkeit oder Anbindung Dritter darf sich die Verfahrensbevollmächtigte nicht verlassen.
Die Nutzung einer in der Kanzleisoftware gespeicherten, aber unzutreffenden Faxnummer begründet kein unverschuldetes Fristversäumnis; die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst die Gewährleistung rechtzeitiger Übermittlungswege.
Eine innerhalb der Frist nur fragmentarisch erfolgte Faxübermittlung, die lediglich erste Seiten überträgt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine fristgerechte und vollständige Einlegung bzw. Begründung der Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Deggendorf, 12. Dezember 2019, Az: 13 T 173/19, Beschluss
vorgehend AG Deggendorf, 15. Oktober 2019, Az: XVII 1395/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt vor, der angegriffene Beschluss des Landgerichts sei ihr am 18. Dezember 2019 zugestellt worden. Der vollständige Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax erfolgte aber erst am 21. Januar 2020 und war mithin nicht mehr fristgerecht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Verfassungsbeschwerde habe zunächst gegen circa 23:00 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden sollen. Dieses habe aber nicht funktioniert, da das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht angeschlossen sei. Dann sei versucht worden, die Verfassungsbeschwerde unter Verwendung einer Kanzleisoftware zu faxen. Die in der Software eingespeicherte Nummer sei aber unzutreffend gewesen. Schließlich sei die Übertragung dann mit einer im Internet gefundenen Nummer erfolgt.
Damit wird eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durfte sich weder darauf verlassen, dass die Verfassungsbeschwerde am Verfahren mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs teilnimmt, noch darauf, dass die in ihrer Kanzleisoftware eingespeicherten Telefaxnummern zutreffend sind. Vielmehr hätte sie selbst Sorge dafür tragen müssen, dass ein vorhandener Übermittlungsweg der Verfassungsbeschwerde rechtzeitig beschritten werden kann. Eine Glaubhaftmachung ist im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags zudem nicht erfolgt.
2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte fragmentarische Übermittlung der zweieinhalb ersten Seiten der Verfassungsbeschwerde per Telefax genügt nicht den Anforderungen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.