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BVerfG·1 BvR 3295/07·18.07.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt. Streitgegenstand war allein die Bemessung des Gegenstandswerts. Im Tenor wurde dieser auf 55.000 € festgelegt. Eine ausführliche Begründung ist im vorgelegten Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 55.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor des Beschlusses verbindlich ausgewiesen.

3

Der Gegenstandswert ist in Euro zu beziffern und wird durch die gerichtliche Festsetzung konkret festgestellt.

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 23. Oktober 2007, Az: 1 W 76/07, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 25. Januar 2007, Az: 84 T 442/06, Beschluss

vorgehend AG Schöneberg, 30. August 2006, Az: 70 III 101/06, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. Januar 2011, Az: 1 BvR 3295/07, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 55.000 € (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.