Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt. Streitgegenstand war allein die Bemessung des Gegenstandswerts. Im Tenor wurde dieser auf 55.000 € festgelegt. Eine ausführliche Begründung ist im vorgelegten Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 55.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor des Beschlusses verbindlich ausgewiesen.
Der Gegenstandswert ist in Euro zu beziffern und wird durch die gerichtliche Festsetzung konkret festgestellt.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 23. Oktober 2007, Az: 1 W 76/07, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 25. Januar 2007, Az: 84 T 442/06, Beschluss
vorgehend AG Schöneberg, 30. August 2006, Az: 70 III 101/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. Januar 2011, Az: 1 BvR 3295/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 55.000 € (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.