Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt (juris: PersZSchlAuflG ST) unzulässig - mangelnde Substantiierung insb hinsichtlich des Subsidiaritätsgrundsatzes
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen‑Anhalt. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllte nicht die Begründungsanforderungen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG) und lieferte keine hinreichende Substantiierung zur Subsidiarität (§ 90 Abs.2 BVerfGG). Eine nähere Begründung wurde gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetz mangels substantiierter Darlegung zur Subsidiarität und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt eine konkrete und substantiiert dargelegte Darlegung, weshalb vorrangige Rechtsbehelfe unzureichend sind oder nicht zumutbar waren.
Die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG kommen nicht in Betracht, wenn die Beschwerde bereits an Unzulässigkeitsgründen scheitert.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine weitergehende Begründung eines Nichtannahmebeschlusses nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2020 Seite 663).
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie wird den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.