Nichtannahmebeschluss: Zur Gefahrenprognose im Rahmen eines Versammlungsverbots - "staatsfeindliche" Einstellung der Versammlungsteilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmer aus linksautonomer Szene keine tragfähigen Anhaltspunkte für gewalttätigen Versammlungsverlauf
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte ein Versammlungsverbot, das auf einer Gefahrenprognose beruhte. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an und hielt die Entscheidung insgesamt für verfassungsrechtlich tragfähig. Es stellte jedoch fest, dass staatfeindliche Einstellungen der Teilnehmer und die erwartete Beteiligung von Angehörigen der linksautonomen Szene allein keine tragfähigen Anhaltspunkte für drohende Gewalt liefern. Weitere Erwägungen verbleiben im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Nichtannahmebeschluss mit Hinweis, dass Teile der Gefahrenprognose verfassungsrechtlich nicht tragfähig sind, ansonsten im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloß feindliche oder ablehnende Einstellung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem Staat oder der Exekutive begründet für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung.
Die bloße Erwartung einer erheblichen Teilnahme aus der linksautonomen Szene reicht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte aus, um ein Versammlungsverbot mit der Begründung zu rechtfertigen, es bestehe die Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen.
Eine verlässliche Gefahrenprognose setzt konkrete, auf Tatsachen gestützte Hinweise auf tatsächliche Gewaltbereitschaft oder konkrete Gefahrenlagen voraus; abstrakte politische Feindseligkeiten genügen nicht.
Die Gesamtwürdigung der Gefahrenprognose kann im Rahmen der wertenden Prüfung des Fachgerichts verbleiben, sofern übrige Erwägungen eine tragfähige Grundlage bilden.
Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Nichtannahmebeschluss gem. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 31. Oktober 2014, Az: 1 A 110/11, Beschluss
vorgehend VG Bremen, 22. März 2011, Az: 5 K 1008/09, Urteil
Gründe
Die Entscheidung ist im Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig. Allerdings liegt dem von dem Beschwerdeführer angegriffenen Versammlungsverbot eine Gefahrenprognose zugrunde, die nicht in jeder Hinsicht auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt ist. Insbesondere begründen eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repräsentant staatlicher Macht in besonderem Maße als Übel ansehen, ebensowenig einen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung, wie die zu erwartende Teilnahme einer erheblichen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene. Im Blick auf weitere Erwägungen hält sich die Gefahrenprognose jedoch bei Gesamtsicht im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.