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BVerfG·1 BvR 3269/10·20.07.2011

Nichtannahmebeschluss: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung - Anspruch auf rechtliches Gehör fordert jedoch keine sekundäre Anhörungsrüge bei perpetuierter Gehörsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechte (Rechtliches Gehör)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Streitpunkt war, ob eine unterlassene Anhörung bei einem unanfechtbaren Beschluss verfassungswidrig ist. Das Gericht erklärt, dass eine Anhörungsrüge grundsätzlich möglich ist, hier aber unzulässig bzw. unbegründet war, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und perpetuierte Gehörsverletzung keine sekundäre Rüge verlangt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; geltend gemachte Gehörsverletzung nicht substantiiert bzw. hätte kein günstigeres Ergebnis bewirkt

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann ausgeschlossen werden, dass eine unterlassene Anhörung zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte, liegt kein verfassungsrechtlicher Gehörsverstoß vor.

2

Die Unanfechtbarkeit eines gerichtlichen Beschlusses schließt nicht aus, dass eine Anhörungsrüge zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung zulässig ist, auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht.

3

Eine bloß perpetuierte Gehörsverletzung begründet keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und rechtfertigt nicht generell die Erhebung einer sekundären Anhörungsrüge.

4

Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat; fehlt eine derartige Übergehung oder substantiierte Darlegung, ist die Rüge unzulässig bzw. unbegründet.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 33 Abs 3 RVG§ 56 Abs 2 S 1 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend AG Zerbst, 29. November 2010, Az: 5 II 229/10, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

2

Zwar durfte das Amtsgericht die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft behandeln. Gerade die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erinnerung mit der Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) eröffnete selbst bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, eine etwaige Gehörsverletzung des Amtsgerichts im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

3

Die Anhörungsrüge war jedoch aus anderen Gründen unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Es trifft bereits nicht zu, dass das Gericht den wesentlichen Tatsachenvortrag, nämlich dass die Gegenseite mehrere Ansprüche geltend gemacht habe, unberücksichtigt gelassen hat. Schon im Beschluss der Rechtspflegerin wird dieser Umstand verarbeitet. Des Weiteren würde eine bloß perpetuierte Gehörsverletzung keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen; eine sekundäre Gehörsrüge ist von Verfassungs wegen - auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes - nicht gefordert (vgl. BVerfGK 13, 496 <499 f.>). Alle Argumente waren bereits zuvor zwischen den Beschwerdeführern und der Rechtspflegerin ausgetauscht worden. Auf eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfGK 6, 334 <340>).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.