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BVerfG·1 BvR 3269/08·13.09.2011

Abänderung einer PKH-Bewilligung: Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG änderte den Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 dahingehend, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird. Zentrales Thema war die Abänderung der Beiordnung im Rahmen der PKH. Die Änderung wurde unter der Maßgabe getroffen, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen. Die PKH-Bewilligung blieb erhalten, nur die Beiordnung wurde ersetzt.

Ausgang: Abänderung des PKH-Beschlusses: Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts unter der Maßgabe, dass keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen, stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozesskostenhilfebeschluss kann durch das zuständige Gericht dahingehend abgeändert werden, dass an die Stelle eines beigeordneten Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt tritt.

2

Die Abänderung einer Beiordnung kann mit der Maßgabe verbunden werden, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist Bestandteil der PKH-Bewilligung und unterliegt der Modifizierbarkeit im laufenden Verfahren.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 22. Oktober 2008, Az: 6 PKH 26/08, Beschluss

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 23. Juli 2008, Az: 4 Bf 141/07, Urteil

vorgehend VG Hamburg, 29. März 2007, Az: 10 K 2418/06, Urteil

vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2008, Az: 1 BvR 3269/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 30. Mai 2011, Az: 1 BvR 3269/08, Prozesskostenhilfebeschluss

Tenor

Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.

Die Abänderung der Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.