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BVerfG·1 BvR 3269/08·30.05.2011

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren; ferner wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Bundesverfassungsgericht bewilligt die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnet Rechtsanwalt L. zur Wahrung der Rechte bei. Die Entscheidung trifft das Gericht zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Verfahrensförderung vorliegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung erfolgen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Ratenzahlung ausschließen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt, soweit sie zur effektiven Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich ist.

4

Über Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung entscheidet das zuständige Gericht im Rahmen des Verfahrenszwecks, um den Zugang zum rechtlichen Gehör und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 22. Oktober 2008, Az: 6 PKH 26/08, Beschluss

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 23. Juli 2008, Az: 4 Bf 141/07, Urteil

vorgehend VG Hamburg, 29. März 2007, Az: 10 K 2418/06, Urteil

nachgehend BVerfG, 13. September 2011, Az: 1 BvR 3269/08, Prozesskostenhilfebeschluss

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt L... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.