Nichtannahmebeschluss: Kein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf fehlender Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre, wenn auch bei gebotener Abwägung die Meinungsfreiheit zurücktreten würde - Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu als Schmähkritik gewerteten Äußerungen wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das LAG hatte die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit unterlassen. Dennoch sieht das BVerfG keine Annahmeerforderlichkeit, da bei ordnungsgemäßer Abwägung voraussichtlich die Belange der Beklagten überwiegen würden. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Annahme trotz gebotener Abwägung, da Aussicht auf keinen Erfolg besteht; Gegenstandswert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat oder die Durchsetzung in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannter Rechte erforderlich ist bzw. ein besonders schwerer Nachteil droht.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder das Unterbleiben einer verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der Ehre begründet allein nicht zwingend die Annahme der Verfassungsbeschwerde, wenn bei zutreffender Abwägung kein Erfolgsaussicht besteht.
Bei der Bewertung der Annahmevoraussetzungen ist zu berücksichtigen, ob es deutlich erkennbar ist, dass auch nach Zurückverweisung und erneuter Prüfung das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen würde.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 RVG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 21. November 2013, Az: 2 AZN 688/13, Beschluss
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. April 2013, Az: 7 Sa 272/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Das Landesarbeitsgericht ist zwar in verfassungsrechtlich nicht hinreichend begründeter Weise davon ausgegangen, dass es sich bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin ausnahmslos um Formalbeleidigungen und Schmähkritik handelt. Insbesondere fehlt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und der persönlichen Ehre der von den Äußerungen Betroffenen sowie der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vorliegt. Es ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zurücktreten würde.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.