Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 3210/14·17.07.2017

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Begründung eines Berufungszulassungsantrags (§ 124a Abs 4 S 4 VwGO) im fachgerichtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des Rechtsschutzes gegen ein negatives Votum einer Ethikkommission. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Begründet wird dies mit Nichtausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht in der prozessual gebotenen Weise hinreichend zu begründen (§124a Abs.4 S.4 VwGO). Weitergehende Ausführungen unterbleiben gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Subsidiaritätsverletzung durch unzureichende Begründung des Zulassungsantrags nach §124a Abs.4 S.4 VwGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz; §93a Abs.2 BVerfGG).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in prozessual gebotener Weise und mit Bezug auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe zu begründen; bleibt eine solche Begründung aus, ist die Subsidiarität verletzt (§124a Abs.4 S.4 VwGO).

3

Die mögliche Verletzung verfassungsmäßiger Rechte (z.B. Wissenschaftsfreiheit, Art.5 Abs.3 GG; Rechtsschutz, Art.19 Abs.4 GG) begründet keine Ausnahme von der Pflicht zur Erschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe.

4

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, kann es von weitergehenden Begründungen absehen (§93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 124a Abs 4 S 4 VwGO§ Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Mai 2014, Az: 21 ZB 14.117, Beschluss

vorgehend VG München, 17. Dezember 2013, Az: M 16 K 12.4255, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen ein negatives Votum einer Ethikkommission der Landesärztekammer. Das Verwaltungsgericht wies diese als unzulässig ab; das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung und die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem nicht hinreichend dargelegt, dass und inwiefern genau das negative Votum schwerwiegende nachteilige Auswirkungen habe.

2

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, die Gerichte hätten ihr Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und auf Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Votum der Ethikkommission bewirke mittelbar-faktisch eine Forschungsblockade. Nach den gerichtlichen Entscheidungen fehle jede Möglichkeit, es gerichtlich überprüfen zu lassen.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle ihr zumutbar zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, eine etwaige Rechtsverletzung im Verfahren vor den Fachgerichten zu beseitigen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 2785/07 -, juris, Rn. 4). Sie hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht im Hinblick auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.