Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 3196/15) wird vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Ausführungen zur Sache getroffen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterblieben; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung zu verzichten.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, der nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung ergeht, ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. November 2015, Az: 3 A 440/15, Beschluss
vorgehend VG Dresden, 20. Mai 2015, Az: 6 K 961/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.