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BVerfG·1 BvR 3196/15·19.06.2018

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 3196/15) wird vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Ausführungen zur Sache getroffen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterblieben; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung zu verzichten.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, der nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung ergeht, ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. November 2015, Az: 3 A 440/15, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 20. Mai 2015, Az: 6 K 961/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.