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BVerfG·1 BvR 3169/13·04.12.2013

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG wegen Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verweist darauf, dass vorrangige fachgerichtliche Verfahren Vorrang haben. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in §167a Abs.3 i.V.m. §178 Abs.2 FamFG und §§386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits erneut Verfassungsbeschwerde zu erheben. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Anordnung erledigt; Wiedererhebung nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn vorrangige fachgerichtliche oder gesetzliche Rechtswege noch nicht abschließend durchlaufen sind.

2

Beschwerdeführern steht das Recht zu, nach rechtskräftigem Abschluss eines gemäß §167a Abs.3 i.V.m. §178 Abs.2 FamFG und §§386 f. ZPO geführten Zwischenstreits erneut Verfassungsbeschwerde zu erheben.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als erledigt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird und damit die vorläufige Regelung entbehrlich ist.

4

Bei bestehenden familiären Zwischenstreitigkeiten gebietet die Subsidiarität des Verfassungsrechts regelmäßig die Zurückstellung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen bis zur abschließenden Entscheidung und Rechtskraft des Zwischenstreits.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 167a Abs 3 FamFG§ 178 Abs 2 FamFG§ 386f ZPO§ 386 ZPO§ 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.