Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Festsetzung eines Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig und macht den gesetzlichen Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (5.000 €) maßgeblich. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, besteht im Regelfall kein Rechtsschutzbedürfnis für einen höheren Gegenstandswert. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts als unzulässig verworfen; gesetzlicher Mindestwert von 5.000 € maßgeblich, kein Rechtsschutzbedürfnis für höheren Wert bei Nichtannahme
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (5.000 €) maßgeblich.
Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert ist nur festzusetzen, wenn ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis für den höheren Wert dargetan und erkennbar ist.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, besteht im Regelfall kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswerts.
Von der Regel, beim Nichtannahmefall beim Mindestwert zu bleiben, kann nur ausnahmsweise bei besonderen, im Einzelfall belegten Umständen abgewichen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 27. August 2015, Az: 3 C 14/14, Urteil
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juli 2014, Az: 12 S 651/12, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 29. Februar 2012, Az: 8 K 2393/11, Urteil
vorgehend BVerfG, 19. März 2018, Az: 1 BvR 3165/15, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
Der Antrag, welcher als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen ist, ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.
Wird eine Verfassungsbeschwerde wie hier nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.