Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zum Vorsteuerabzug bei der Wahrnehmung allgemeiner Interessen von Vereinsmitgliedern nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung). Anlass waren vorangegangene Entscheidungen des BFH und des FG München zum Umsatzsteuerrecht. Der Beschluss enthält keine materiellen Ausführungen zur Steuerfrage.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zum Vorsteuerabzug bei Vereinen durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur inhaltlichen Entscheidung annehmen.
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG ohne Begründung enthält keine Feststellungen oder Aussagen zum materiellen Steuerrecht und ersetzt keine Sachentscheidung der Fachgerichte.
Streitigkeiten über den Vorsteuerabzug bei Vereinen fallen in den primären Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte und des BFH, deren Entscheidungen durch Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG nicht substantiiell überprüft werden.
Die Tätigkeit eines Vereins zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Mitglieder kann Anlass steuerrechtlicher Prüfungen (insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Vorsteuer) sein, ohne dass ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG hierzu eine materielle Klärung bewirkt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. September 2014, Az: V R 54/13, Urteil
vorgehend FG München, 18. September 2013, Az: 3 K 2796/11, Urteil
vorgehend FG München, 4. Mai 2011, Az: 3 K 2253/08, Urteil