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BVerfG·1 BvR 3156/15·26.03.2017

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Regelungen des "Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" (juris: VerkdHSpFruSpPflEG) - im eA-Verfahren auch nach Urteil des EuGH im Verfahren Tele2 Sverige (21.12.2016, C-203/15 ua, NJW 2017, 717) lediglich Folgenabwägung möglich

Öffentliches RechtVerfassungsrechtTelekommunikationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Regelungen des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten. Nach dem EuGH‑Urteil Tele2 stellte das BVerfG fest, dass verfassungsrechtliche Fragen und deren Folgen im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Es lehnte den Antrag ab und entschied, im Eilrechtsschutz sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Anforderungen des Unionsrechts stehen dem nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen des Speicherpflichtgesetzes abgewiesen; Entscheidung durch Folgenabwägung nach Tele2

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann eine verfassungsrechtliche Bewertung nationaler Vorschriften nicht im Eilverfahren abschließend geklärt werden, entscheidet das Gericht im Eilrechtsschutz durch Abwägung der Folgen.

2

Der Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung nationaler Bestimmungen bleibt grundsätzlich möglich; alleinige unionsrechtliche Erwägungen schränken diese Möglichkeit nicht generell aus.

3

Das Eilverfahren eignet sich nicht zur umfassenden Klärung komplexer verfassungsrechtlicher Fragen, wenn diese einer vertieften Prüfung bedürfen; in solchen Fällen tritt die Folgenabwägung an deren Stelle.

4

Bei der Entscheidung über vorläufige Maßnahmen ist insbesondere eine Abwägung der betroffenen Grundrechtsgüter und der praktischen Folgen vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 100g StPO vom 10.12.2015§ 101a StPO vom 10.12.2015§ 101b StPO vom 10.12.2015§ 113a TKG 2004 vom 10.12.2015§ 113b TKG 2004 vom 10.12.2015

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 17. Juli 2024, Az: 1 BvR 3156/15, Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15 und C-698/15 -, Tele2 Sverige u.a., NJW 2017, S. 717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05 -, Unibet [London] Ltd. u.a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 <3559 Rn. 83>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.